Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Firma LUNA Möbeldesign und Vertriebs GmbH (nachfolgend LUNA GmbH genannt) sind in beiderseitigem Einverständnis Bestandteil sämtlicher Angebote, Leistungen, Lieferungen und Verträge. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der LUNA GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

 

I. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung behält sich die LUNA GmbH das Eigentum an den Kaufgegenständen vor.

2. Handelt der Käufer als Unternehmer, gilt das Folgende: Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der LUNA GmbH. Unternehmer sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Bereits jetzt tritt der Unternehmer sämtliche Ansprüche gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung in Höhe des entsprechenden Brutto-Rechnungswertes an die LUNA GmbH ab. Die LUNA GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt unbeschadet einer etwaigen Verarbeitung vor dem Weiterverkauf. Die LUNA GmbH gestattet dem Käufer den Forderungseinzug, behält sich jedoch das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen oder durch Dritte einziehen zu lassen, sofern der Käufer in Zahlungsrückstand gerät oder bezüglich des Käufers ein Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung gestellt wird.

 

II. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind wie in der Rechnung ausgewiesen ohne Mengenrabatte, Skonto oder sonstige Abzüge bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, zur Zahlung fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur shalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Sind zwischen der Luna GmbH und dem Käufer Teilzahlungen vereinbart, kann die LUNA GmbH die Teilzahlungsvereinbarung kündigen und sofort Zahlung der gesamten Restschuld verlangen, wenn a) der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5% des gesamten Teilzahlungspreises beträgt und b) die LUNA GmbH dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

4. Verlangt die LUNA GmbH Zahlung der Restschuld, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.

5. Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann die LUNA GmbH im Falle des Absatzes 3 a) dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die LUNA GmbH durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

6. Käufer, die Unternehmer sind, können gegen Ansprüche der LUNA GmbH nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Unabhängig davon ob der Käufer als Unternehmer oder Verbraucher handelt, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
7. Verzugszinsen werden mit 8 % p. a. über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die LUNA GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

8. Daneben ist die LUNA GmbH berechtigt, für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von EUR 3,– zu erheben, die pauschal den erhöhten Verwaltungsaufwand abdeckt; ausgenommen hiervon ist die Erstmahnung.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich durch die LUNA GmbH zu bestätigen. Bei durch die bestätigten Lieferterminen handelt es sich nicht um Fixtermine. Fixtermine werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung wirksam, sie sind als solche zu bezeichnen.

2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß und beziehen sich auf den Übergabezeitpunkt an den Käufer beziehungsweise die zum Transport bestimmte Person oder das Unternehmen. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

3. Bei durch den Käufer oder von ihm beauftragte Unternehmen oder Personen verursachten Verzögerungen (Änderungswünsche, verspätete Zurverfügungstellung von Unterlagen oder Informationen) verlängern sich die Liefertermine und -fristen entsprechend.

4. Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der LUNA GmbH oder auf der Seite eines durch die LUNA GmbH eingeschalteten Lieferanten verlängern die Lieferzeit beziehungsweise die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.

5. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist die LUNA GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die LUNA GmbH in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Die Höhe des Schadens ist vom Käufer nachzuweisen; in jedem Fall ist dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit der LUNA GmbH auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

6. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch hier ist die Höhe des Schadens vom Käufer nachzuweisen; dieser Anspruch ist bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LUNA GmbH zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.

7. Wird der LUNA GmbH, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5 und 6, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
8. Wird ein Fixtermin überschritten, kommt die LUNA GmbH bereits mit seiner Überschreitung in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 5 Satz 3 sowie nach Ziffern 6 und 7 dieses Abschnittes.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Der Käufer ist auch gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
2. Ist eine Anlieferung vereinbart, hat der Käufer die Pflicht, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefertermin am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als acht Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand oder nimmt er den Kaufgegenstand nicht zum vereinbarten Liefertermin ab, so kann die LUNA GmbH dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die LUNA GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

4. Verlangt die LUNA GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die LUNA GmbH einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

V. Gewährleistung

1. LUNA GmbH verkauft die Neuware mit den in dem jeweiligen Katalog angegebenen Beschaffenheitsmerkmalen; eine Garantie ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. Ausstellungsstücke sind gebrauchte Sachen im Rechtssinne, hier gilt der vorhandene Zustand, über den sich der Käufer in der Ausstellung informieren kann, als vertragsgemäß.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt a) bei einem Verkauf an Verbraucher für Neuware 2 Jahre ab dem Tag der Abnahme bzw. Lieferung, für Ausstellungstücke 1 Jahr ab dem Tag der Abnahme bzw. Lieferung b) bei einem Verkauf an Unternehmer 6 Monate ab dem Tag der Abnahme bzw. Lieferung. Handelt der Käufer als Unternehmer, gelten für ihn die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
3. Nicht als Mängel gelten minimale Abweichungen der Modelle oder des Materials oder aber abweichende Beiz-, Lasurtöne, insbesondere, soweit sie auf der unterschiedlichen Struktur des verarbeiteten Holzes beruhen oder es sich auf Wunsch des Auftraggebers um Sondertöne handelt.

4. Bei berechtigten Beanstandungen hat die LUNA GmbH das Recht zur zweimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist einzuräumen.

5. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder endgültig mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder von dem Kaufvertrag zurücktreten.
6. Eine weitergehende Gewährleistung und der Anspruch auf Schadensersatz sind – soweit der Kunde Unternehmer ist – insbesondere für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, die LUNA GmbH hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

7. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Aufbau, unsachgemäße Behandlung, Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile oder ähnliches durch den Käufer verursacht werden.

 

VI. Rücktritt

1. Die LUNA GmbH kann vom Vertrag zurücktreten: – wenn sie durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann; – wenn der Käufer einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt; – wenn der Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig wahrheitswidrige Angaben über seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

2. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten: – wenn die LUNA GmbH durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht; – wenn die LUNA GmbH die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhält. Eine Nachfrist hat der Käufer der LUNA GmbH dann einzuräumen, wenn die LUNA GmbH nachweist, daß sie durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

3. Bei Rücktritt sind die LUNA GmbH und der Käufer verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entstandene Wertminderung ist zu berücksichtigen.

 

VII. Preise

Die Preise gelten stets ab Betriebssitz der LUNA GmbH. Kosten für Verpackung, Versand (inkl. Porto von Post, privatem Paketdienst sowie Speditionen), Transportversicherung, Zollgebühren und ähnliches werden gesondert berechnet.

 

VIII. Gefahrtragung

1.Für Geschäfte mit Unternehmern gilt:

a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder das Unternehmen übergeben worden ist. Mit der Übergabe an den Transporteur/ Spediteur erfüllt die LUNA GmbH ihre Lieferverpflichtungen.

b) Wird der Versand unmöglich oder auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Die Wahl der Versandwege und -mittel ist, sofern nicht anders vereinbart, der LUNA GmbH überlassen.

 

IX. Haftung

1. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die LUNA GmbH, soweit diese in den vorliegenden Bedingungen noch nicht geregelt worden sind und der Käufer Unternehmer ist, sind auf die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (ohne Versandanteil) für den entsprechenden Auftrag beschränkt.

2. Die Haftungsbegrenzung entfällt, soweit die LUNA GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

X. Schlußbestimmungen

1. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich durch die LUNA GmbH bestätigt worden sind.

2. Erfüllungsort ist Köln.

3. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke ist durch ein wirksame Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der Parteien wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten kommt. Im übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

4. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Köln.

5. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der LUNA GmbH und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.